Hallo zusammen,
habe leider nicht mitbekommen was geschrieben wurde und die Hintergründe sind mir auch nur durch einseitige Berichte bekannt. Da ich mich mit dem Thema aber zur Zeit wieder beschäftigen muss, ergänze ich Steffens gut gemeinten Hinweis mit folgendem Link...
Man wird feststellen, dass die Gesetzgebung strafbare Äußerungen sehr differenziert betrachtet und nicht jede negative Kritik im öffentlichen Raum gleich als "Rufschädigung" ausgelegt wird. Vor allem wenn es sich um beweisbare Tatsachenbehauptungen handelt, kommt es hauptsächlich darauf an, wie diese geäußert werden. Bei öffentlichen Anliegen steht es einem darüber hinaus auch zu (z.B. in der Rolle eines Kunden, welcher öffentlich eine schlechte Dienstleistung moniert) negative Kritik in sehr deutlichem Ton zu formulieren.
Zitat§ 193 Strafgesetzbuch (StGB): Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Zwar passt das Ganze eigentlich nicht sonderlich gut in dieses Thema, aber wenn es um das "Internetrecht" (z.B. auch bzgl. der gern wild diskutierten Urheber-/Nutzungsrechte) geht, kursiert meiner Ansicht nach viel zu viel gefährliches Halbwissen. Man möge mir daher diesen kleinen Exkurs verzeihen, aber ich halte es für sehr wichtig, dass man sich als Internetbenutzer ein ganzheitliches Bild der eigenen Rechten und Pflichten verschafft.
Viele Grüße
Christian